"Entscheidet sich ein Haushalt, eine Putzfrau selber anzustellen, muss er im Arbeitsvertrag auch Beiträge an Versicherung und Sozialversicherung berücksichtigen: Zunächst besteht die Pflicht, auf den Bruttostundenlohn und der hinzugerechneten Ferienentschädigung die Sozialversicherungsbeiträge AHV, IV, EO und ALV zu entrichten. Diese Abzüge von insgesamt 12,1% vom Gesamtlohn werden jeweils zur Hälfte vom Arbeitgeber und von der Angestellten getragen.
Das heisst, dass der Arbeitgeber den Gesamtbetrag der Sozialversicherung zu bezahlen hat. Die auf sie entfallenden 6,05% werden der Putzfrau jedoch vom Gesamtlohn abgezogen. Werden die Reinigungsarbeiten durch AHVRentner ausgeführt, besteht keine Abrechnungspflicht, wenn der monatliche Verdienst nicht mehr als Fr. 1400.– beträgt. Die Sozialversicherungsbeiträge entfallen ebenfalls, sofern die Putzfrau diese Arbeit neben ihrer Haupterwerbstätigkeit ausführt und im Jahr weniger als Fr. 2000.– damit verdient.
Sodann ist der Arbeitgeber verpflichtet, für die Angestellte eine Betriebsunfallversicherung abzuschliessen. Die Prämie für diese Versicherung (0,5%; unter 8 Std./ Woche ca. Fr. 100.–) hat der Arbeitgeber zu übernehmen. Putzt die Angestellte wöchentlich mehr als acht Stunden beim gleichen Arbeitgeber, ist zusätzlich zur Betriebsunfallversicherung eine Nichtbetriebsunfallversicherung abzuschliessen. Diese Prämie (1,5%) kann der Arbeitgeber jedoch auf den Arbeitnehmer abwälzen.
Ab Fr. 19 350.– pro Jahr ist zudem die berufliche Vorsorge (BVG) obligatorisch. Ausgenommen sind nebenberuflich Tätige, die im Hauptberuf versichert oder selbstständig sind. Die Beitragssätze variieren von Pensionskasse zu Pensionskasse und sind mindestens zur Hälfte vom Arbeitgeber zu übernehmen (Nähere Auskünfte: AHVZweigstellen, Auffangeinrichtungen BVG).
Auch wenn die Putzfrau im Stundenlohn angestellt wird, hat sie Anspruch auf bezahlte Ferien. Will man sie nicht während ihrer Ferienabwesenheit weiter bezahlen müssen, muss zum vereinbarten Stundenlohn eine Ferienentschädigung abgemacht werden. Diese richtet sich nach dem Ferienanspruch, der vom Alter der Putzfrau abhängt. Zwischen dem 20. und dem 50. Lebensjahr beträgt er 4 Wochen pro Jahr.
Ist die Putzfrau unter 20 Jahre oder über 50 Jahre alt, hat sie Anspruch auf fünf Wochen Ferien pro Jahr und ab dem 60. Altersjahr sogar sechs. Rechnerisch bedeutet dies, dass als Ferienentschädigung bei vier Wochen 8,33% des Bruttolohnes, bei fünf Wochen 10,64% und bei sechs Wochen 13,04% dem Bruttostundenlohn hinzugerechnet werden müssen.
Besitzt die ausländische Arbeitnehmerin keine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C), ist bei der Fremdenpolizei eine Arbeitsbewilligung einzuholen. Zudem sind Ausländer und Ausländerinnen ohne Niederlassungsbewilligung quellensteuerpflichtig, es sei denn, deren Ehegatten sind Schweizer oder mindestens im Besitz des Ausweises C. Weiterführende Auskunft erteilt Ihnen diesbezüglich das kantonale Steueramt.
In Anbetracht der Komplexität der zu regelnden Fragen empfiehlt es sich, einen detaillierten schriftlichen Arbeitsvertrag zu erstellen. Nebst dem Lohn und den erwähnten Lohnnebenleistungen sollte er mindestens Arbeitszeit, Arbeitsbeginn und einen klaren Beschrieb der Tätigkeit beinhalten."
Quelle: HEV 10/2005-Arbeitsrecht
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